Verband der Jagdaufseher Niedersachsen e.V.

Satzung

Grundlage unserer gemeinsamen Arbeit.

Fassung vom: 13.03.1999 Änderungen: 21.04.2007 · 21.09.2008 · 12.11.2011 · 05.08.2017 · 22.03.2026
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Artikel 1

Name, Sitz und Gemeinnützigkeit des Verbandes

(1) Der Verein führt den Namen „Verband der Jagdaufseher Niedersachsen e.V. (VJN)“ und wird nachfolgend Verband genannt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verband ist am 30. September 1987 unter der Nummer VR 5560 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen worden.

(3) Der Sitz des Verbandes ist der Ort der registergerichtlichen Eintragung: Hannover. Die Geschäftsstelle kann davon abweichen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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Artikel 2

Ziel und Zweck des Verbandes

(1) Der Satzungszweck des Verbandes ist der Jagd- und Wildschutz im Zusammenhang mit der Erhaltung der Natur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Stärkung der Stellung der bestätigten Jagdaufseher in ihrer vom Gesetzgeber hervorgehobenen Verantwortung für den Jagdschutz
  • Schützen der freilebenden und bedrohten Tier- und Pflanzenwelt, um diese artenreich zu erhalten
  • nachhaltige Förderung der Zielsetzung des Natur-, Tier-, Jagd- und Umweltschutzes
  • Sicherung, Verbesserung und weitgehende Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes
  • Aus- und Weiterbildung der Mitglieder auf allen Ebenen des Verbandes zu organisieren, durchzuführen und zu fördern und von Nichtmitgliedern, soweit das dem Satzungszweck im weitesten Sinne dienlich ist
  • Bereitstellung von qualifiziertem Personal für die niedersächsischen Jagdreviere und Behörden
  • Öffentlichkeitsarbeit, speziell im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit.

(2) An der Ziel- und Zweckbestimmung des Absatzes 1 hat sich die Arbeit des Verbandes zu orientieren. Die Interessen der Mitglieder am und für den Jagdschutz sind zu unterstützen und insbesondere durch geeignete Fortbildungsangebote wirkungsvoll zu fördern.

(3) Die Mitglieder des Verbandes sollten jährlich an mindestens einer Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen.

(4) Der Verband ist gemeinnützig und selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinerlei Gewinn. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person, gleichgültig ob Mitglied oder nicht, durch Ausgaben des Verbandes begünstigt werden. Das schließt nicht aus, Mitglieder für verbandsbezogene Aufwendungen auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorstandes zu entschädigen. Der Beschluss bedarf der Schriftform.

(5) Der Verband ist überparteilich. Er verfolgt und unterstützt keine politischen Ziele.

(6) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Vereinszwecke soll insbesondere erreicht werden durch:

  • Kontakte mit allen Organisationen und Verbänden, deren wesentliche Zielsetzungen nach Absatz 1 ausgerichtet sind, insbesondere der Kontaktpflege mit der Landesjägerschaft Niedersachsen, um gleichgelagerte Vorstellungen zur Wahrung und Entwicklung des Deutschen Waidwerks wirkungsvoll zu unterstützen,
  • Durchführung von Seminaren, Veranstaltungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der Satzungszwecke, insbesondere mit dem Ziel neue Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Jagdwesen, dem Natur- und Umweltschutz und dem Jagdschutz zu vermitteln,
  • Herausgabe von Publikationen.
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Artikel 3

Mitgliedschaft

(1) Die Verbandszugehörigkeit kann in Form der ordentlichen oder fördernden Mitgliedschaft bestehen. Die fördernde Mitgliedschaft gründet sich in dem Willen, die Zwecke des Verbandes zu fördern und die damit verbundenen Möglichkeiten einer auf den Jagdschutz ausgerichteten Fortbildung und ständigen Information zu nutzen.

(2) Die Notwendigkeit der Unterscheidung der Mitgliedschaft basiert auf dem rechtlich begründeten Status des Jagdaufsehers (BJagdG, NJagdG). Ordentliche und fördernde Mitglieder sind im Rahmen der Mitgliederversammlung zur Stimmabgabe berechtigt:

  • alle allgemeinen Verbandsangelegenheiten können von allen Mitgliedern abgestimmt werden (u.a. Wahlen),
  • in allen Angelegenheiten, die die Jagd und den Jagd- und Wildschutz betreffen, stimmen nur die Mitglieder ab, die eine jagdliche Ausbildung haben und Jäger sind. Es soll gewährleistet sein, dass diese Abstimmungsinhalte kompetent entschieden werden.

(3) Fördermitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Nachweis der bestandenen Jägerprüfung,
  • Entrichten der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.

(5) Fördermitglieder können alle juristischen oder natürlichen Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Verbandes unterstützen, aber die Anforderungen an eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen. Die Mitgliedschaft kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Entrichten der Aufnahmegebühr,
  • Entrichten des Jahresbeitrages.

Fördermitglieder, die zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft nachweisen, können diese beim Vorstand beantragen. Der Vorstand ist zur formlosen Änderung des Mitgliedschaftsverhältnisses verpflichtet, wenn Hinderungsgründe nach der Satzung nicht entgegenstehen.

(6) Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit ohne Verpflichtung zur Angabe von Gründen.

(7) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält nach Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen einen Mitgliedsausweis.

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Artikel 4

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Austritt, Tod, Ausschluss des Mitgliedes oder durch Auflösung des Verbandes.

(2) Der Austritt aus dem Verband ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Mit dem Tage des Eingangs beim Vorstand wird er sofort wirksam. Eine Beitragserstattung für das laufende Geschäftsjahr erfolgt nicht.

(3) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verband ausgeschlossen werden.

Wichtige Ausschlussgründe können sein:

  • rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder strafrechtlicher Nebengesetze, gegen Bestimmungen des Tierschutz-, Naturschutz-, Jagd- oder Waffengesetzes,
  • gröblich oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung,
  • verbandsschädigendes Verhalten.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Verbandszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt.

(5) Ein zwingender Ausschlussgrund ist ein durch das Mitglied begangenes Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB.

(6) Ausschlussverfahren: Der Antrag auf Ausschluss ist schriftlich durch ein Verbandsmitglied unter Angabe von Gründen an den Vorstand zu stellen. Dieser hat innerhalb von 1 Woche nach Eingang des Antrages dem betreffenden Mitglied Kenntnis von dem Inhalt des Antrages und eine Frist von 4 Wochen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Danach wird der Ehrenrat angerufen (s. Art.13). Dann entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit innerhalb von drei Monaten und teilt dem Mitglied die Entscheidung schriftlich mit. Sollte die erforderliche Mehrheit im Vorstand nicht erreicht werden, wird über den Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit entschieden. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuhören. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht eröffnet.

(7) Ruhen der Mitgliedschaft aus anderen Gründen

Ein Mitglied kann das Ruhen aus persönlichen Gründen beantragen.

Wenn ein Verfahren wegen einer Straftat gem. § 12 StGB anhängig ist, kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber erklären. Es ist für diesen Zeitraum von allen Rechten und Pflichten entbunden. Vorstandsmitglieder haben ihre Ämter für diesen Zeitraum ruhen zu lassen und an die entsprechenden Vertreter zu übergeben. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.

(8) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verband. Der Mitgliedsausweis sowie Geschäftsunterlagen und Gegenstände des Verbandes sind unverzüglich im Rahmen einer Bringschuld zurückzugeben.

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Artikel 5

Mitgliedsbeitrag

(1) Bei der Aufnahme in den Verband ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(2) Auch die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Beiträge sind bis zum 01.03. jeden Jahres zu zahlen.

(4) Grundsätzlich ist die Einzugsermächtigung als Zahlungsform anzuwenden.

(5) Beitragsermäßigungen: Familienmitglieder eines ordentlichen oder fördernden Mitglieds und Jungjäger erhalten eine Beitragsermäßigung in Höhe von 50% des Jahresbeitrages.

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Artikel 6

Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand,
  • der Ehrenrat.

(2) Die Leitung des Verbandes und die Vertretung nach außen obliegen dem Vorstand.

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Artikel 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung des Verbandes findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, im Vertretungsfalle von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

(3) Die Einberufung hat unter der Benennung von Datum, Uhrzeit und Versammlungsort mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier (4) Wochen vor dem Termin in Textform (postalisch) oder per E-Mail zu erfolgen. Die Einberufung durch Veröffentlichung in einem verbandseigenen Publikationsorgan oder auf der Homepage gelten als Einladung in diesem Sinne.

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern keine anderweitigen nach der Satzung vorgegebenen Mehrheiten erforderlich sind. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nicht mit; sie sind wie nicht abgegebene Stimmen zu behandeln. Stimmengleichheit ist als Ablehnung zu werten.

(5) Satzungsänderungen oder -ergänzungen erfordern eine dreiviertel (¾) Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Grundsätzlich erfolgt in der Mitgliederversammlung offene Abstimmung per Handzeichen. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein (1) anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied dies fordert.

(7) Die Festlegung der Tagesordnung obliegt dem Vorstand.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter vor Ort zu unterzeichnen ist. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind gegebenenfalls wörtlich, auf jeden Fall aber mit dem Ergebnis über deren Abstimmung, zu protokollieren. Der Schriftführer hat von dem Protokoll eine Reinschrift zu fertigen und dieser die handschriftliche Ausfertigung als Anlage beizufügen. Die Reinschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(9) Anträge für die Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei (2) Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(10) Es besteht auch die Möglichkeit, Anträge auf Änderung der Tagesordnung (für zusätzliche Anträge) in der Versammlung selbst zu stellen. Über die Annahme entscheidet die Versammlung mit mindestens zweidrittel (2/3) Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderungen sind hiervon ausgeschlossen.

(11) Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(12) Die Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann einen Misstrauensantrag gegen ein Vorstandsmitglied einbringen, dazu bedarf es der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

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Artikel 8

Vorstand und erweiterter Vorstand

(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

  • dem Ersten Vorsitzenden;
  • dem Zweiten Vorsitzenden;
  • dem Schatzmeister;
  • dem Schriftführer.

(2) Vertretungsberechtigung gem. § 26 BGB: Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Eine Person davon muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von vier (4) Geschäftsjahren gewählt. Es sollen im 2-Jahres-Wechsel der Erste Vorsitzende und der Schriftführer einerseits und der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister andererseits gewählt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus bzw. kann das Amt nicht mehr ausüben, so wird er bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch einen gewählten Vertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Amtszeit des als Ersatz gewählten Vorstandsmitgliedes dauert bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl der betreffenden Position.

(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Geschäftsstellenleiter sowie den Referenten. Der Vorstand kann weitere Referenten benennen. Die Referenten werden durch den Vorstand gewählt. Die Mitglieder können der Wahl eines Referenten widersprechen und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Fall kann auf Verlangen des Mitglieds eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die nächste Jahreshauptversammlung erst in mehr als 6 Monaten stattfindet.

(5) Sämtliche Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand gibt sich nach Maßgabe dieser Satzung eine Geschäftsordnung. Über den Inhalt der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Wahrung der Interessenlage der Verbandsmitglieder. Die Geschäftsordnung wird im Anhang zu dieser Satzung beigefügt, ohne Bestandteil der Satzung zu sein.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder Fax einberufen und auch über Fernkommunikation abgehalten werden dürfen, mit einfacher Mehrheit. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von drei (3) Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzender, anwesend/zugeschaltet sind. Eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist ausreichend. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

(6) Alle Mitglieder des Vorstandes haben als gewählte Vorstandsmitglieder gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied hat auch bei mehreren Funktionen nur eine (1) Stimme. Die Vertreter erlangen das Stimmrecht nur bei Abwesenheit des jeweiligen Amtsinhabers. Eine Doppelstimme ist nicht möglich.

(7) Über Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von den teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

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Artikel 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand aus wichtigem Grund einzuberufen, wenn dieses von mindesten 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird.

(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies vom Vorstand einstimmig gefordert wird.

(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Es gelten, soweit hier nicht anders geregelt, die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Formalien mit der Ausnahme, dass außerordentliche Mitgliederversammlungen auch unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln (Online-Meetings) abgehalten werden können. Dabei ist mit geeigneten Mitteln sicherzustellen, dass die notwendigen Formalia bei der Teilnahme und bei Abstimmungen eingehalten werden.

(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung der außerordentlichen Versammlung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

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Artikel 10

Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann jederzeit Ausschüsse einberufen, in denen Mitglieder des Verbandes oder Fachleute, die nicht Mitglieder des Verbandes sind, tätig werden.

(2) Hinsichtlich der Einberufung von Ausschüssen gelten grundsätzlich die Vorschriften des Artikels 11 Abs. 1 der Satzung über einen sparsamen und satzungskonformen Umgang mit finanziellen Mitteln des Verbandes, insbesondere bei beabsichtigter Hinzuziehung von Fachleuten außerhalb des Verbandes.

(3) Die Feststellungen oder Arbeitsergebnisse der Ausschüsse haben für den Vorstand des Verbandes keine rechtsverbindliche, sondern nur beratende Bedeutung.

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Artikel 11

Kassenwesen

(1) Ehrenamtlich tätige Personen im Verband haben lediglich Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt für zwei (2) Geschäftsjahre.

(4) Die Kassenprüfer haben die Kassen und Konten, sowie die Buchführung und sonstigen Belege sowie die allgemeine Kassenführung und den Vermögensstatus einmal im Geschäftsjahr zu prüfen. Sie haben darüber einen Prüfbericht zu fertigen und diesen zu unterschreiben.

(5) Auf der nächsten Jahreshauptversammlung ist dieser Bericht vorzutragen. Im Anschluss daran ist durch die Kassenprüfer der Entlastungsantrag oder die Entlastungsversagung für den Vorstand oder Teile desselben zu beantragen und das Abstimmungsergebnis festzuhalten.

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Artikel 12

Ehrungen

(1) Der Verband ehrt seine Mitglieder für 10-, 20-, 25, 40 und 50-jährige Mitgliedschaft mit einer Urkunde.

(2) Der Verband ehrt Mitglieder und auch außenstehende Personen, welche sich in herausragender Weise für die Belange und Ziele des Verbandes eingesetzt haben.

(3) Fördermitglieder können in gleicher Weise geehrt werden.

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Artikel 13

Ehrenrat

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit Mehrheitsbeschluss einen Ehrenrat, bestehend aus drei Mitgliedern, für die Dauer von fünf Jahren.

(2) In den Ehrenrat können nur Personen gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl über die ordentliche Mitgliedschaft im Verband verfügen und diese ununterbrochen während der Dauer von mindestens drei Jahren innegehabt haben.

(3) Dem Ehrenrat dürfen keine Vorstandsmitglieder angehören. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben dürfen an den Sitzungen des Ehrenrates nur insoweit teilnehmen, wie dies zur Auskunftserteilung in der Sache erforderlich ist.

(4) Der Ehrenrat nimmt vermittelnde Aufgaben wahr. Seine Tätigkeit hat im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verbandes lediglich klärenden Charakter. Gegen die Entscheidungen des Ehrenrates steht jedem Mitglied des Verbandes nach geltendem Recht die Beschreitung des Rechtsweges offen.

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Artikel 14

Entfallen

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Artikel 15

Bekleidungsordnung

(1) Die ordentlichen Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, die in der Bekleidungsordnung festgeschriebene Verbands- und Berufskleidung zu tragen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

(2) Die Bekleidungsordnung wird durch den Vorstand unter Wahrung der Interessenlage des Verbandes und der jagdlichen Tradition festgelegt.

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Artikel 16

Auflösung

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung des Verbandes bestellt der Vorstand einen oder mehrere Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist nach Abschluss der Liquidation das verbleibende Vermögen an die Deutsche Wildtier Stiftung, Lucy-Borchardt-Straße 2, 20457 Hamburg zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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Artikel 17

Gendererklärung, Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist in der männlichen Form verfasst. Aus sprachlichen Gründen wurde davon abgesehen, auch die weibliche Form zu verwenden. Die verwendeten Bezeichnungen sind daher auf weibliche und männliche Funktionsträger und Mitglieder anwendbar.

2) Änderungen und Neufassungen der Satzung treten mit der Beschlussfassung in Kraft und ersetzen zeitlich vorausgehende Satzungsfassungen.

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