Rechtliche Information

Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

In Kraft seit dem 23. Juni 2026 – die wesentlichen Neuerungen im Überblick.

Der Niedersächsische Landtag hat am 23. Juni 2026 eine Novelle des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) beschlossen. Sie bringt unter anderem den Wegfall der Abschusspläne für Rehwild, neue Regelungen für Fallenjagd, Fangschuss und befriedete Bezirke sowie erstmals ein landesweites Wolfsmanagement. Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Änderungen zusammen.

Abschusspläne

Rehwild

Kein Abschussplan mehr

Für Rehwild ist kein Abschussplan mehr aufzustellen. Bereits bestätigte oder festgesetzte Pläne haben Ende Juni ihre Gültigkeit verloren. Die Pflicht zur fortlaufenden Führung der Streckenliste bleibt bestehen.

Dam- & Rotwild

Nur mit Abschussplan

Dam- und Rotwild darf nur bei vorhandenem Abschussplan geschossen werden. Die frühere Regelung, nach der Reviere ohne Plan zwei weibliche Stücke oder männliche Kälber erlegen durften, ist entfallen.

Fallen & Baujagd

Baujagd

Naturerdbau verboten

Die Jagd auf Raubwild am Naturerdbau mit Hunden ist nun verboten. Zulässig bleibt die Baujagd mit Hunden im Kunstbau.

Ab 01.04.2028

Lebendfallen mit Meldern

Lebendfallen dürfen ab dem 1. April 2028 ausschließlich mit digitalen Meldern verwendet werden.

Fallen

Totfanggeräte verboten

Totfanggeräte sind grundsätzlich verboten. Ausgenommen ist der Fang von Steinmardern in befriedeten Bezirken.

Fangschuss & befriedete Bezirke

Fangschuss

Schrot im Straßenraum

Für den Fangschuss auf verunfalltes, schwerkrankes oder krankgeschossenes Schalenwild darf im Straßenraum aus kurzer Distanz nun auch Schrotmunition verwendet werden.

Befriedeter Bezirk

Keine extra Schießerlaubnis

Das Fangen und Töten bestimmter schadensstiftender Tierarten im befriedeten Bezirk gilt künftig als beschränkte Jagdausübung. Eine zusätzliche Schießerlaubnis muss dafür nicht mehr beantragt werden.

Beutegreifer & Nutria

Hunde

Wildernde Hunde

Wildernde Hunde dürfen lediglich eingefangen, nicht getötet werden.

Hauskatzen

350-m-Regel

Wildernde Hauskatzen dürfen nur noch getötet werden, wenn sie erkennbar verwildert und mehr als 350 m vom nächsten Wohnhaus entfernt sind.

Nutria

Hochwasser- & Deichschutz

Ist der Hochwasser- und Deichschutz durch Nutria in einem Jagdbezirk gefährdet, darf die Jagdbehörde Dritte zur Bejagung der Nutria einsetzen.

Pflichten & Organisation

Meldepflicht

24 Std. vor der Mahd

Jagdausübungsberechtigte oder ein benannter Ansprechpartner sind spätestens 24 Stunden vor einer geplanten Mahd zu informieren – ein Verstoß ist ordnungswidrig. Ist keine benannte Person anwesend, muss mindestens eine Person mit bestandener Jägerprüfung bei der Mahd anwesend sein.

Reviergrenzen

Ansprechpartner benennen

Jagdausübungsberechtigte müssen den benachbarten Jagdbezirken einen zur Jagd befugten Ansprechpartner mit Kontaktdaten benennen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.

Ausbildung

Neue Jägerprüfung

Zur Jägerprüfung wird künftig nur noch zugelassen, wer die Teilnahme an einer theoretischen und praktischen jagdlichen Ausbildung nachweist. Welche Ausbildungsstätten anerkannt werden und welchen Umfang die Ausbildung hat, wird noch durch Verordnung geregelt.

Wolfsmanagement

Bejagung des Wolfs

Für die Bejagung des Wolfs hat das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einen revierübergreifenden Managementplan erstellt. Die Zuständigkeit liegt ausschließlich beim Ministerium.

  • Die Jagd auf Wölfe ist erst zulässig, nachdem die Jagdbehörde die Jagdausübungsberechtigten über zulässige Abschüsse informiert hat.
  • Erlegte oder tot aufgefundene Wölfe sind dem Ministerium unverzüglich zu melden – am besten per E-Mail an wolfrissmeldung@ml.niedersachsen.de, möglichst mit Telefonnummer und Angabe des Landkreises.
  • Das Aneignungsrecht liegt grundsätzlich beim Jagdausübungsberechtigten. Der NLWKN darf jedoch Proben zu wissenschaftlichen Zwecken entnehmen und sich den Kadaver aneignen; in diesem Fall erlischt das Aneignungsrecht.
  • Erlegte Wölfe sind für die Untersuchung durch den NLWKN geeignet aufzubewahren. Eine Pflicht, tot aufgefundene Wölfe aus der Natur zu entfernen, besteht nicht.
  • Für die Wolfsjagd ist die Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen zulässig.
Diese Übersicht fasst die wesentlichen Änderungen zusammen und ersetzt nicht den Gesetzestext. Maßgeblich ist die im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündete Fassung des NJagdG. Einzelne Punkte – etwa Inhalt und Umfang der jagdlichen Ausbildung für die Jägerprüfung – werden noch durch Verordnung geregelt.

„Waidgerechtigkeit beginnt mit der Kenntnis der Regeln.“