Bekleidungsordnung

Verband der Jagdaufseher Niedersachsen e.V.

Bekleidungsordnung

Dienstkleidung, Revierkleidung und Abzeichen des VJN.

Fassung vom: 01.01.2025
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§ 1

Allgemeines

Die Mitglieder des VJN sind berechtigt, die nachfolgend beschriebene Dienstkleidung (§ 2) und Revierkleidung (§ 3) in Kombination mit den nachfolgend aufgeführten Effekten/Abzeichen (§§ 4 bis 6) zu tragen.

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§ 2

Dienstanzug

Der Dienstanzug umfasst folgende Bekleidungsstücke:

  • Deutscher Jägerhut (grau) oder Baschlik-Mütze (grau),
  • Waldbluse (grau) mit grünem Tuchkragen (ohne Litze),
  • Jagdhemd (hellgrün oder weiß),
  • Krawatte (dunkelgrün),
  • lange Hose (grau).
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§ 3

Revierbekleidung

Unter Revierbekleidung ist jegliche jagdliche Bekleidung, auch Warn- und Tarnkleidung, einschließlich entsprechender Kopfbedeckung zu verstehen.

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§ 4

Schulterstücke

(1) Ausschließlich ordentliche Mitglieder des VJN sind berechtigt, Schulterstücke zwingend in Verbindung mit dem Verbandsabzeichen VJN zu tragen.

(2) Die Schulterstücke bestehen aus einem braun-grünem Schnürengeflecht. Entsprechend des Ausbildungs- und Tätigkeitsstandes werden darauf silberne Eicheln getragen. Die Anzahl der zu tragenden Eicheln richtet sich nachfolgenden Kriterien:

  • Ordentliches Mitglied mit gültigem Jagdschein: Schulterstücke, jeweils ohne Eicheln
  • Zum Jagdschutz gesetzlich berechtigte Mitglieder (z.B. geprüfte Jagdaufseher, Revierinhaber ohne gesonderte Bestätigung zum Jagdschutz): Schulterstücke, jeweils mit einer silbernen Eichel
  • Zum Jagdschutz bestätigte Mitglieder (z.B. bestätigte Jagdaufseher, Revierinhaber, die für ihr Revier zum Jagdschutz bestätigt worden sind): Schulterstücke, jeweils mit zwei silbernen Eicheln

(3) Zu den Kriterien für das Tragen der Eicheln gemäß vorstehender Ziffer (2) gibt es ergänzend folgende Qualifikationen, die zum Tragen von Schulterstücken mit jeweils einer weiteren Eichel berechtigen:

  • Qualifikation als Hegemeister (VJN),
  • Vorstandsmitgliedschaft im VJN,
  • Hauptberufliche Anstellung als Jagdaufseher oder Berufsjäger

Auch bei der Erfüllung mehrerer der oben genannten Qualifikationen, bleibt es bei der Berechtigung, Schulterstücke mit jeweils einer weiteren Eichel zu tragen (Obergrenze von drei Eicheln je Schulterstück).

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§ 5

Verbandsabzeichen

Trageweise für alle Mitglieder des VJN.

(1) Der VJN führt ein Abzeichen in Form eines Halbrundschilds mit einem stilisierten weißen Ross mit Eichenumrandung in einem Rothirschgeweih (gerader 10-Ender) auf grüner Unterlage. Ein Eichenblatt befindet sich jeweils seitlich/unterhalb des Rothirschhauptes, eine Doppeleichel darunter. Die silberne Aufschrift/Umschrift lautet: „JAGDAUFSEHER“ und „VERBAND E.V. NIEDERSACHSEN“.

(2) Das Verbandsabzeichen kann an den in §§ 2 und 3 genannten Bekleidungsstücken, jeweils auf dem linken Oberarm, getragen werden.

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§ 5a

Sonstige Abzeichen

(1) Mitglieder des VJN, die zum Hegemeister (VJN) ernannt worden sind, tragen das Stoffabzeichen „Hegemeister (VJN)“ auf dem linken Oberarm.

(2) Dienstabzeichen oder sonstige Abzeichen des VJN (z.B. der Arbeitsgruppen SiE oder StIE) sowie Verbandsanhänger des VJN oder Anstecknadeln des VJN werden auf der rechten Brustseite/Brusttasche getragen.

(3) Der Schriftbogen des VJN „Hundeführer“ wird am linken Arm, oberhalb des Verbandsabzeichens gemäß § 5 oder eines sonstigen Abzeichens des VJN gemäß der vorstehenden Ziffer (2) getragen.

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§ 6

Besitzstandsregelung

(1) Die einmal erworbene Berechtigung zum Tragen von Schulterstücken mit einer bestimmten Anzahl von Eicheln gemäß § 4 bleibt auch dann bestehen, wenn das jeweilige Mitglied nicht mehr die korrespondierenden Kriterien erfüllt.

(2) Die vorstehende Besitzstandsregelung gilt jedoch nicht, wenn der Jagdschein des betreffenden Mitglieds rechtskräftig entzogen wurde.

(3) Mitglieder welche gem. Satzung aus dem Verband ausgeschlossen worden sind, verlieren das Recht des Tragens aller Abzeichen des VJN e.V.

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§ 7

Sanktionen

Grobe Verstöße gegen diese Bekleidungsordnung (z.B. das unberechtigte Tragen von Abzeichen oder von Schulterstücken mit überzähligen Eicheln) werden als unehrenhaft und verbandsschädigend gewürdigt und können zum Vereinsausschluss führen (Satzung Art. 4 Abs. 3 und 4).

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