1 Paar Aufschiebeschlaufen mit 3 Eicheln

Art.-Nr. 1-06
12,00 €
Preis inkl. MwSt. (19%) 1,92 €
zzgl. Versand
Lieferzeit
Versand: 8–11 Tage
Auf Lager: 22 St. erhältlich
Auf den Merkzettel
1 Paar Aufschiebeschlaufen mit 3 Eicheln
Produktbeschreibung

1 Paar Aufschiebeschlaufen mit drei Eicheln für Mitglieder des VJN, die:

- zum Jagdschutz bestätigt und zum Revierhegemeister (BDJV) ernannt wurden

- hauptberuflich als Jagdaufseher/Berufsjäger angestellt sind

- Vorstandsmitglieder des VJN sind.


Auszug aus der VJN-Bekleidungsordnung:

§ 4 Schulterstücke

(1) Ausschließlich ordentliche Mitglieder des VJN sind berechtigt, Schulterstücke zwingend in Verbindung mit dem Verbandsabzeichen VJN zu tragen.

(2) Die Schulterstücke bestehen aus einem braun-grünem Schnürengeflecht. Entsprechend des Ausbildungs- und Tätigkeitsstandes werden darauf silberne Eicheln getragen. Die Anzahl der zu tragenden Eicheln richtet sich nachfolgenden Kriterien:

  • Ordentliches Mitglied mit gültigem Jagdschein:
  • Zum Jagdschutz gesetzlich berechtigte Mitglieder (z.B. geprüfte Jagdaufseher, Revierinhaber ohne gesonderte Bestätigung zum Jagdschutz):
  • Zum Jagdschutz bestätigte Mitglieder (z.B. bestätigte Jagdaufseher, Revierinhaber, die für ihr Revier zum Jagdschutz bestätigt worden sind)
  • Qualifikation als Hegemeister (VJN),
  • Vorstandsmitgliedschaft im VJN,
  • Hauptberufliche Anstellung als Jagdaufseher oder Berufsjäger

Schulterstücke, jeweils ohne Eicheln

Schulterstücke, jeweils mit einer silbernen Eichel

Schulterstücke, jeweils mit zwei silbernen Eicheln

(3) Zu den Kriterien für das Tragen der Eicheln gemäß vorstehender Ziffer (2) gibt es ergänzend folgende Qualifikationen, die zum Tragen von Schulterstücken mit jeweils einer weiteren Eichel berechtigen:

Auch bei der Erfüllung mehrerer der oben genannten Qualifikationen, bleibt es bei der Berechtigung, Schulterstücke mit jeweils einer weiteren Eichel zu tragen (Obergrenze von drei Eicheln je Schulterstück).

§ 6 Besitzstandsregelung

(1) Die einmal erworbene Berechtigung zum Tragen von Schulterstücken mit einer bestimmten Anzahl von Eicheln gemäß § 4 bleibt auch dann bestehen, wenn das jeweilige Mitglied nicht mehr die korrespondierenden Kriterien erfüllt.

(2) Die vorstehende Besitzstandsregelung gilt jedoch nicht, wenn der Jagdschein des betreffenden Mitglieds rechtskräftig entzogen wurde.

(3) Mitglieder welche gem. Satzung aus dem Verband ausgeschlossen worden sind, verlieren das Recht des Tragens aller Abzeichen des VJN e.V..

* Es gelten die allgemeinen Geschäfstbedinungen des VJN.