Was beinhaltet eigentlich der niedersächsische Management-Plan für den Wolf? – Oder: Wölfe schießen ist doch jetzt in Ordnung, stimmt’s?
Seit dem 1. Juli 2026 gilt in Niedersachsen ein neuer Wolfs-Managementplan. Heißt das, Wölfe dürfen jetzt geschossen werden? Rechtlich ist es nicht ganz so einfach. Der Beitrag ordnet den Plan ein – von den Zahlen über den Schutzstatus bis zu den beiden einzigen zulässigen Verfahren und den Risiken für den Schützen.
Auf einen Blick
Rechtsform: Allgemeinverfügung (Nds. MBl. 312 v. 30.06.2026)
Geltung: seit 01.07.2026
Grundlage: NJagdG-Novelle (in Kraft seit 26.06.2026), BJagdG-Änderungen (seit 02.04.2026)
Zuständig: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (oberste Jagdbehörde)
Einführung: Was heißt eigentlich „Management“?
Ganz so einfach ist es rechtlich nicht. Das zeigt schon ein kurzer Blick in die Geschichte der Wolfs-Managementpläne für Niedersachsen. Den ersten gab es bereits im Jahr 2010. Damals kamen in Niedersachsen nur vereinzelt Wölfe vor, die aufgrund der Einordnung in Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt waren. Der Managementplan diente also nicht der Regelung der Bejagung, sondern vornehmlich dem Schutz des großen Beutegreifers.
Management heißt mitnichten, Tiere zu töten. Der Begriff ist deutlich komplexer zu verstehen, wie wir aus der vielfältigen Verwendung des Begriffs Wildtier-Management wissen. Die Tierart Wolf (Canis lupus L.) bringt in ihrem Management besondere Herausforderungen mit, die es in einem eigenständigen Managementplan zu berücksichtigen gilt.
Das Ziel von Managementplänen lässt sich am einfachsten mit einem Blick in § 1 Abs. 2 BJagdG und das dort definierte Ziel der Hege beschreiben: „Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten (…) gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (…). Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.“
Oder man schaut in § 3 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG. Dort heißt es zum Managementziel seit dem ersten Inkrafttreten des Landesjagdgesetzes 2003: Jagd und Hege sind so durchzuführen, dass „die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl und im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben“.
Der Managementplan ist unter diesen übergeordneten Zielsetzungen zu beurteilen – einerseits dem Bedürfnis der Tierart an ihrer gesunden und überlebensfähigen Erhaltung, andererseits der Vermeidung von Beeinträchtigungen menschlicher Bedürfnisse.
Ein paar grundlegende Fakten über Wölfe
Es gibt prüfbares Faktenwissen über die Tierart Wolf. Ihm lassen sich unter anderem die folgenden Informationen entnehmen:
- Wölfe leben in Rudeln.
- Ein Rudel besteht aus dem Elterntierpaar, den Welpen des aktuellen Jahres und noch nicht abgewanderten Jährlingen aus dem Vorjahr.
- Die Jährlinge verlassen das Rudel ab dem 10. Lebensmonat und wandern bis zum 24. Lebensmonat insgesamt ab.
- Ein Rudel besteht im Durchschnitt aus 5 bis 10 Tieren; im Frühsommer nach der Geburt der Welpen kann es kurzzeitig auf 10 bis 15 Tiere anwachsen (DBBW 2026). Die Welpen laufen in dieser Phase nicht im Rudel mit – sie leben in der Wurfhöhle oder im unmittelbaren Umfeld und werden dort während der Jagd der Eltern von Jährlingen betreut.
- Wolfsrudel haben in Deutschland und auch in Niedersachsen ein Territorium von 150 bis 350 Quadratkilometern, also 15.000 bis 35.000 Hektar.
- Nutztierrisse 2015: 100 bei 43 Übergriffen (DBBW 2026).
- Nutztierrisse 2025: 667 bei über 300 Übergriffen (HAZ online).
- Monitoringjahr 2014/2015: 6 Rudel, 4 Paare, 1 Einzeltier (Wolfskonzept Niedersachsen, MUEK 2017).
- Monitoringjahr 2019/2020: 25 Rudel, 2 Paare, Einzeltiere unbekannt (LJN, wolfsmonitoring.com).
- Monitoringjahr 2024/2025, Stand 1. Quartal 2025: 54 Rudel, 6 Paare, 2 residente Einzeltiere (LJN, wolfsmonitoring.com).
- Eine nennenswerte Hybridisierungsrate gibt es in Niedersachsen nicht.
Zum Grundschutz ist durch die Landesjägerschaft Folgendes dokumentiert (wolfsmonitoring.com/nutztierrisse):
- In 69 % der Nutztierrisse konnte der Wolf als Verursacher zugeordnet werden.
- In 52 % der Nutztierübergriffe fehlte der erforderliche Grundschutz.
- In 9 % war der Grundschutz beeinträchtigt – also vorhanden, aber defekt oder nicht korrekt ausgeführt und dadurch in seiner wolfsabweisenden Wirkung beeinträchtigt.
- In 3 % ist zum Grundschutz nichts bekannt.
- In 22 % war kein Grundschutz erforderlich.
- In nur 14 % der Nutztierübergriffe war der erforderliche Grundschutz vorhanden.

Kreisdiagramm „Grundschutz bei Nutztierübergriffen“

Kreisdiagramm „Verursachernachweis Wolf“
Darstellung: Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. nach Quellen MU/NLWKN, LWK, Landesjägerschaft Niedersachsen e.V., Stand 25.06.2026 (wolfsmonitoring.com).
Absolute Zahlen zu den in Niedersachsen lebenden Wölfen gibt es nicht. Wie viele Wölfe hier leben, lässt sich nur schätzen. Auch das Wolfsmonitoring der Landesjägerschaft kann dafür kaum als verlässliche Grundlage dienen: Ein Teil der Jägerschaft meldet aus Sorge vor Wolfs-Tourismus nicht, andere Jäger geben an, die Monitoring-App nicht zu kennen. Die Daten geben daher eher einen groben Überblick.
Das darf indes nicht zu dem Schluss verleiten, die offiziell genannten Zahlen seien zu niedrig. Das ist kein zulässiger Rückschluss. Der richtige Rückschluss kann nur lauten, dass die Zahlen nicht mit der notwendigen Genauigkeit und unter Nutzung aller Ressourcen erhoben wurden. Sie könnten zufällig korrekt sein. Sie könnten auch zu hoch oder zu niedrig sein. Das ist nicht feststellbar. Weitergehende Annahmen verbieten sich, denn sie wären nicht hinreichend sicher belegbar und blieben unwissenschaftliche Spekulation.
Der rechtliche Rahmen des Managementplans 2026
Neue Rahmenbedingungen
Der Managementplan (Nds. MBl. 312 v. 30.06.2026) gilt seit dem 1. Juli 2026, dem auf seine Bekanntgabe im Ministerialblatt folgenden Tag. Er basiert auf den Neuregelungen des NJagdG, die am 26. Juni 2026 in Kraft getreten sind. Sie setzen die Änderungen im BJagdG um, die seit dem 2. April 2026 gelten. Den Änderungen des BJagdG liegen wiederum veränderte Rahmenbedingungen in der Berner Konvention und der FFH-Richtlinie zugrunde. Der Managementplan hat sich in seiner Umsetzung an den Vorgaben der FFH-Richtlinie zu orientieren; sie ist als Grundlage für darauf basierende Regelungen des nationalen Rechts verbindlich.
Zum 2. April 2026 ist der Wolf als jagdbare Art in das Bundesjagdgesetz aufgenommen worden. Niedersachsen hat die ohnehin laufende Novellierung des Landesjagdgesetzes genutzt, um auch die Veränderungen des Bundesjagdgesetzes aufzugreifen und den Vorgaben des Bundesgesetzgebers entsprechend Managementregelungen zu schaffen. Mit dem neuen Wolfsmanagementplan wird erstmals die revierübergreifende Bejagung der Tierart Wolf geregelt.
Merke
Sämtliche jagdlichen Eingriffe in den Bestand der Tierart Wolf bedürfen der positiven Freigabe im Sinne des Managementplans:
- Das jagdliche Töten bedarf eines vernünftigen Grundes.
- Für das Töten außerhalb der Vorgaben der Allgemeinverfügung fehlt es an einem vernünftigen Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 TierSchG.
- Der vernünftige Grund besteht ausschließlich im Rahmen weidgerechter Jagd.
- Weidgerecht ist die Jagd nur, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
- Fehlabschüsse unter Missachtung gesetzlicher Vorgaben sind keine rechtmäßige Jagd und erfüllen den Straftatbestand des § 17 Nr. 1 TierSchG.
- Verwechslungen und nicht sichere Tötungsversuche – etwa beim Schuss auf hoch flüchtige Wölfe – sind nicht weidgerecht; es fehlt der vernünftige Grund, sodass sie den Straftatbestand des § 17 Nr. 1 TierSchG erfüllen können und regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG sind.
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten haben in der Regel die fehlende Zuverlässigkeit und folglich die Entziehung von Jagdschein und waffenrechtlicher Erlaubnis zur Folge.
Verwaltungsrechtliche Einordnung
Der Wolfsmanagementplan ist eine Allgemeinverfügung, also ein Verwaltungsakt, der sich an eine unbestimmte Anzahl von Empfängern richtet. Folgerichtig enthält er eine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie eröffnete die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, die am 30. Juni 2026 durch Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt erfolgt ist.
Es sollen Klageverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht anhängig sein. Sie entfalten jedoch nach § 22d Abs. 2 S. 6 BJagdG i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Diese müsste vom Verwaltungsgericht gesondert angeordnet werden.
Der Managementplan basiert auf der Annahme, dass sich der Wolf in Niedersachsen sowohl in der atlantischen als auch in der kontinentalen biogeographischen Region in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Art. 1 e) FFH-Richtlinie befindet. Diese Bewertung stützt sich auf die Monitoringdaten für den Zeitraum 2019 bis 2024.
Was sind biogeografische Regionen – und warum werden sie unterschieden?
Die hier maßgeblichen biogeografischen Regionen sind in der FFH-Richtlinie festgelegt. Sie umfassen großräumige Gebiete, die sich durch bestimmte geografische Merkmale – etwa Höhenlagen –, durch eine typische Flora und Fauna oder durch ein besonderes Klima auszeichnen. Außerhalb der FFH-Richtlinie sind auch bestimmte Barrieren aus der Landschaftsstruktur als Grenzlinie geeignet, die einen genetischen Austausch zwischen Populationen oder Teilpopulationen verhindern – etwa nicht überwindbare Gebirge oder Wasserflächen.
Schutzstatus auf europäischer Ebene und im nationalen Recht
Seit Bestehen der FFH-Richtlinie war der Wolf als „streng geschützte“ Art in Anhang IV geführt. Wegen des Anwachsens der Population wurde 2025 zunächst der Schutzstatus in der Berner Konvention von „streng geschützt“ (Anhang II) auf „geschützt“ (Anhang III) geändert. Infolgedessen konnte auch der Status in der FFH-Richtlinie herabgesetzt und der Wolf aus Anhang IV in Anhang V umgruppiert werden, wo er als „geschützt“ gilt.
Unter der Bedingung, dass sich der Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 i) FFH-RL befindet, ist die Entnahme von Tieren möglich – soweit der günstige Erhaltungszustand dadurch nicht gefährdet wird. Das ist nach Art. 11 FFH-RL fortlaufend zu überwachen.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL weitergehende Regelungen ergreifen, wenn der günstige Erhaltungszustand dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Regelungen zur Verhütung ernster Schäden – beispielsweise in der Tierhaltung – erforderlich sind, weil keine anderweitige zufriedenstellende Lösung zur Verfügung steht. Auf diese engere Regelung müsste zurückgegriffen werden, wenn der Wolf wieder als „streng geschützt“ eingestuft würde. Die derzeitigen Regelungen sind demgegenüber solche im Sinne des Art. 14 FFH-RL (Heise/Zinke-Heßler, AUR 2026, 203 f.).
Oberste Priorität hat damit stets die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes. Sie ist durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten und nachzuweisen. Wichtigstes Instrument dafür ist das Monitoring, das nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln durchzuführen ist.
Monitoring als Grundlage des Managements
Art. 11 FFH-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Erhaltungszustand der Arten fortlaufend zu überwachen. Fortlaufend heißt: Der günstige Erhaltungszustand ist jedes Jahr erneut festzustellen. Eine einmalige Feststellung genügt nicht. Nur ein jährlich ermittelter Erhaltungszustand kann Grundlage eines Managements sein.
Nach Art. 17 Abs. 1 FFH-RL ist der EU-Kommission alle sechs Jahre über die ergriffenen Maßnahmen zu berichten. Werden zusätzlich Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL durchgeführt, ist nach Art. 16 Abs. 2 FFH-RL alle zwei Jahre ein gesonderter Bericht vorzulegen. Er hat nach Abs. 3 zu enthalten:
- die Arten, für die Ausnahmeregelungen festgelegt wurden,
- die Methoden und zugelassenen Mittel für die Tötung,
- die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen,
- die Behörde, die das Vorliegen der Voraussetzungen prüft und kontrolliert,
- die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse,
- das zugrunde gelegte Managementmodell und dessen Übereinstimmung mit den genehmigten Ausnahmen.
Der Managementplan für Niedersachsen (MMP-Nds.)
Der Managementplan hat sich im Rahmen der FFH-Richtlinie zu bewegen. Sie gibt den Rahmen für das Bundesjagdgesetz, das Niedersächsische Jagdgesetz und letztlich auch für den Managementplan vor. Zusätzlich sind Beschränkungen aus dem Tierschutzgesetz sowie aus internationalen Abkommen zu beachten – etwa dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) und der EU-Artenschutzverordnung. Auch der naturschutzrechtliche Status des Wolfes bleibt maßgeblich.
Merke
Neben möglichen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und der daraus resultierenden Strafbarkeit bestimmter Handlungen können aus Verstößen gegen die Vorgaben des Managementplans auch Verstöße gegen Artenschutz- und Naturschutzregelungen hergeleitet werden. Sie setzen unterschiedliche Verschuldensgrade voraus und können ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben.
Bejagungsziel
§ 1 MMP-Nds. bestimmt als Ziel in erster Linie den Beitrag zur Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustandes. Zugleich sollen – im Einklang mit der Weiterentwicklung des Herdenschutzes – Schäden in der Weidetierhaltung minimiert werden. Aufgrund dieser zweiten Zielsetzung soll auf Schäden durch Wölfe schnell, pragmatisch und zugleich rechtssicher reagiert werden können.
Das wesentliche Ziel der Bejagung ist damit ein außerjagdliches: der Herdenschutz.
Zumutbarer Herdenschutz
§ 2 MMP-Nds. enthält die Begriffsbestimmungen. Nennenswert ist Ziffer 5 zum zumutbaren Herdenschutz: Für Schafe, Ziegen und Gehegewild muss der Grundschutz nach der Richtlinie Wolf in der jeweils geltenden Fassung vorhanden sein. Bei Pferden und Rindern ist weiterhin kein wolfsabweisender Grundschutz erforderlich; hier sind die Vorgaben der guten fachlichen Praxis und die Mindeststandards zu Zäunen einzuhalten.
Anzahl der Entnahmen
§ 3 MMP-Nds. regelt die maximal zulässige Zahl der Entnahmen je Jagdjahr:
- Atlantische biogeographische Region: 22 Tiere
- Kontinentale biogeographische Region: 5 Tiere
Erfasst sind adulte, territoriale Wölfe einschließlich des adulten territorialen Fallwildes in der jeweiligen Region. Diese Zahl darf durch Maßnahmen in Interventionsgebieten und durch Schnellabschussverfahren nicht überschritten werden.
Was heißt „adult territorial“?
- adult (lat. adultus = erwachsen) bedeutet, dass es sich um erwachsene, geschlechtsreife Tiere ab 22 Monaten handelt.
- territorial bedeutet, dass die Tiere örtlich nicht nur vorübergehend verweilen, sondern ein Territorium erschlossen haben, das sie besetzen und gegen andere Individuen der Art verteidigen.
- Adult territorial können standorttreue erwachsene Einzelindividuen sein, wenn sie ein dauerhaftes Streifgebiet haben, es verteidigen und dort verweilen.
- Adult territorial können auch Paare sein, die ein Territorium besetzt haben.
- Es kommt nicht darauf an, ob sie an der Reproduktion tatsächlich teilnehmen: Auch eine sterile Fähe oder ein unfruchtbarer Rüde können mit einem Partner in einem festen Revier ansässig und damit „adult territorial“ sein.
Nur zwei Verfahren – sonst nichts
§ 4 MMP-Nds. legt für die Bejagung ausschließlich zwei Verfahren fest. Außerhalb der Einleitung und Anordnung dieser Verfahren ist die Bejagung des Wolfes verboten. Es fehlt ein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 TierSchG, und sie verstößt gegen das Tötungsverbot nach § 71 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 i. V. m. § 69 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) sowie § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG – denn der Wolf ist weiterhin in Anhang A der EU-Artenschutzverordnung gelistet und damit naturschutzrechtlich „streng geschützt“.
Das Schnellabschussverfahren
§ 4 Abs. 1 MMP-Nds. etabliert das Schnellabschussverfahren. Es regelt, wie im Falle eines Schadens an einem nicht wildlebenden Tier zu verfahren ist, und erweitert die Jagdzeit auf den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum Ende des Monats Februar des Folgejahres – in Abweichung von § 22d Abs. 2 S. 4 BJagdG und im Einklang mit dem Entwurf von § 3 Abs. 3 DVO-NJagdG.
Voraussetzung ist, dass der betroffene Tierhalter den Schaden unverzüglich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen meldet. Ein von der Kammer beauftragter Sachverständiger für Wolfsrisse muss feststellen, dass der Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Wolf verursacht wurde und trotz zumutbar ergriffener, geeigneter Herdenschutzmaßnahmen eingetreten ist. Diese Feststellung bestätigt er gegenüber der obersten Jagdbehörde unter Angabe des Schadensorts.
Berücksichtigt man die geplanten zeitlichen Abläufe, wird die Beurteilung allein aufgrund der äußeren Umstände erfolgen können. Genetische Nachweise werden mit hoher Wahrscheinlichkeit erst im Verlauf des Verfahrens vorliegen. Sie ermöglichen dann aber den Abgleich, ob erlegter und schadenverursachender Wolf identisch sind.
Die oberste Jagdbehörde legt in Abstimmung mit der zuständigen unteren Jagdbehörde unverzüglich – möglichst innerhalb von 24 Stunden – das Jagdgebiet anhand der örtlichen Gegebenheiten fest. Hier findet sich eine bemerkenswerte Regelung: Das Jagdgebiet wird in einem Umkreis von mindestens 3 bis zu 20 Kilometern bestimmt. Berücksichtigt man, dass Wölfe unter üblichen niedersächsischen Bedingungen ein Territorium von 150 bis 350 km² innehaben, sind bei einem Radius von 20 Kilometern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterschiedlichste Wolfsrudel von der Jagd betroffen.
Innerhalb des festgelegten Radius ist die Jagd für die Dauer von sechs Wochen nach Schadensfeststellung möglich. Sie endet, sobald ein Wolf erlegt worden ist. Es geht dabei nicht darum, den konkret schadenverursachenden Wolf zu erlegen – erlegt werden darf irgendein Wolf. Die Jagd endet auch, wenn die Höchstzahl nach § 3 MMP-Nds. innerhalb der Sechswochenfrist erreicht wird, etwa weil in einem Interventionsgebiet oder in einem anderen Schnellabschussverfahren Wölfe erlegt oder Fallwild aufgefunden wurde. Dann käme allenfalls noch eine Bejagung mit Sondergenehmigung nach Art. 16 Abs. 1 b) FFH-RL in Betracht.
Bemerkenswert – weil zumindest bürokratisch unnötig kompliziert – ist die Regelung, dass während des Laufs der sechs Wochen bei einem neuerlichen Rissereignis ein weiteres Schnellabschussverfahren parallel zum bereits laufenden im gleichen räumlichen Gebiet eingeleitet werden kann. Nach dem Wortlaut des Managementplans muss der eine Wolf, dessen Erlegung die Jagd beendet, kein adulter territorialer Wolf sein. Wird ein nicht adulter, territorialer Wolf erlegt, zählt er allerdings nicht für die Gesamtzahl der 27 zu erlegenden Wölfe.
In der Praxis heißt das: Tötet ein Wolf unter Überwindung eines geeigneten Herdenschutzes ein Nutztier, beginnt nach Durchführung der behördlichen Feststellungen und auf Anordnung der Behörde die Jagd. Reißt derselbe Wolf eine Woche später auf einer Nachbarweide hinter geeignetem Grundschutz ein weiteres Nutztier, wird ein neues Verfahren eingeleitet. Im Ergebnis verlängert sich die Sechswochenfrist um die zeitliche Differenz zwischen dem Beginn des ersten und dem Beginn des zweiten Verfahrens. Beide Verfahren enden, wenn ein Wolf erlegt wurde.
Der Elterntierschutz ist unbedingt zu beachten. Rechtlich ungeklärt ist, ob er aufgrund der Versorgung der Welpen durch alle Rudelmitglieder eine analoge Anwendung auf die sogenannten Zuträger rechtfertigt. Nur strafrechtlich greift das Analogieverbot; im Übrigen ist die rechtliche Situation insoweit nicht abschließend geklärt.
Wird ein Wolf erlegt, ist das unverzüglich der obersten Jagdbehörde anzuzeigen. Die Jagd endet damit; die Behörde hat allen betroffenen Jagdausübungsberechtigten, die zuvor über den Beginn der Jagd informiert wurden, unverzüglich Mitteilung zu machen.
Bedenken gegen dieses Vorgehen
Aus juristischer, aber auch aus jagdethischer Sicht bestehen Bedenken. Betrachten wir nochmals die Zielsetzung: Es sollen Weidetierherden vor Wolfsübergriffen geschützt werden, und oberstes Ziel bleibt die Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustandes. Es wird aber gerade nicht sichergestellt, dass der schadenverursachende Wolf entnommen wird. Aufgrund des weiten Bejagungsradius ist die Wahrscheinlichkeit dafür sogar eher gering. Dass die Maßnahme den gewünschten Erfolg bringt, Schäden an Nutztieren zu minimieren, ist deshalb nur begrenzt zu erwarten.
Ist das Ziel der Bejagung die Schadenabwehr – und bestimmt deren Notwendigkeit zugleich maßgeblich den vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzrechts und die Weidgerechtigkeit –, bestehen Zweifel, ob die Jagd auf irgendein Individuum der Art gerechtfertigt sein kann. Erst recht gilt das für ein Individuum, das nie Schäden verursacht hat oder verursachen wird.
Praktisch zentral ist die Einhaltung der Meldepflicht nach der Erlegung. Eine verspätete oder unterbliebene Meldung stellt einen Rechtsverstoß und damit eine Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne dar (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) WaffG).
Zu beachten ist außerdem, dass eine Aneignung des Wolfes nicht ohne Weiteres erfolgen kann. Wird der Wolf nach Beprobung und Untersuchung von der beauftragten Stelle aus Gründen der Wissenschaft benötigt, ist er abzugeben. Der Jagdausübungsberechtigte hat nach der Erlegung die Entnahme von Proben zu ermöglichen; der erlegte Wolf ist daher in geeigneter Weise aufzubewahren. Im Gegenzug ist die beauftragte Stelle verpflichtet, die Beprobung unverzüglich vorzunehmen.
Interventionsgebiete
§ 4 Abs. 2 MMP-Nds. regelt die Jagd in sogenannten Interventionsgebieten. Sie kommt zum Tragen, wenn im laufenden Jagdjahr – im Zeitraum vom 2. April 2026 bis Ende Februar 2027, sodann jeweils vom 1. März bis zum Ende des Monats Februar des Folgejahres – drei Schadensereignisse an nicht wildlebenden Tieren eintreten, obwohl zumutbare Herdenschutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Die Schäden müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit einem ansässigen Wolfsrudel oder -paar zugeordnet werden können. Das gilt unabhängig davon, ob im Territorium bereits ein Schnellabschussverfahren zulässig war. In einem solchen Fall kann die Entnahme des gesamten Rudels für zulässig erklärt werden.
Auch hier muss der Tierhalter den Schaden unverzüglich der Landwirtschaftskammer anzeigen, die ihn durch einen Sachverständigen feststellen lässt. Dieser muss mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Wolf Verursacher des Schadens ist und dass zumutbar ergriffene, zum Schutz vor Wölfen geeignete Herdenschutzmaßnahmen überwunden worden sind. Zudem bestätigt er die Koordinaten des Schadensortes.
Die Zulässigkeit der Entnahme des gesamten Rudels setzt voraus, dass die Jagd im Interventionsgebiet in der Zeit vom 1. November bis zum Ende des Monats Februar des Folgejahres stattfindet. Auf Jungwölfe ist die Jagd vom 1. Juli bis zum Ende des Monats Februar zulässig. Es soll der jagdliche Grundsatz „jung vor alt“ gelten.
Im Einzelfall und in Gebieten mit besonderer Bedeutung – hier blickt der Gesetzgeber auf den Deichschutz – können Interventionsgebiete bereits bei nur zwei Schäden eingerichtet werden. Unklar ist dabei, ob mit „Schäden“ getrennte Schadensereignisse (zeitlich) oder beschädigte Nutztiere (Anzahl) erfasst werden.
Das Ansprechen als Kernproblem
Die Unterscheidung eines Jungwolfes von einem adulten Tier ist kaum möglich. Zu den jungen Wölfen gehören auch die Jährlinge, solange sie nicht geschlechtsreif sind; Wölfe werden im Alter von etwa 22 Monaten geschlechtsreif. Das sichere Ansprechen und Unterscheiden in der Zeit vom 1. Juli bis Ende Februar – und erst recht im kritischen Zeitraum vom 1. Juli bis 1. November, in dem adulte Tiere nicht bejagt werden dürfen – ist unter jagdlichen Bedingungen praktisch unmöglich.
Jagdliche Fehler bis hin zu einem Verstoß gegen den Elterntierschutz sind damit aufgrund der Besonderheiten der körperlichen Entwicklung von Wölfen nicht unwahrscheinlich. Ein solcher Verstoß stellt nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 22 Abs. 4 BJagdG eine Straftat dar. Wer die Wolfsjagd in dieser Zeit und unter den Maßgaben zum Interventionsgebiet ausübt, muss sich dessen stets bewusst sein.
Entscheidend: Die Verantwortung für den Schuss geht auch bei behördlich angeordneter Jagd nicht auf die Behörde über – und angeordnet werden kann sie nach § 22b Abs. 4 Nr. 1 BJagdG. Die Verantwortung verbleibt stets beim Schützen.
Abgrenzung der Rudel
Aus der Regelung ergeben sich weitere praktische Probleme. Im Kerngebiet eines Territoriums ist regelmäßig zu gewährleisten, dass das betreffende Rudel von den Entnahmen erfasst wird. Im Grenzbereich verschiedener Wolfsterritorien stellt sich dagegen die Frage, wie in der jagdlichen Praxis zwischen verschiedenen Rudeln differenziert werden soll. Die Bejagungsgebiete werden unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des NLWKN zu vorhandenen Wolfsterritorien festgelegt.
Die Jagd beginnt erst, nachdem die oberste Jagdbehörde das Interventionsgebiet festgelegt hat. Sie darf dann ganzflächig in den Jagdrevieren ausgeübt werden, die vom Territorium des Wolfsrudels betroffen sind bzw. innerhalb des behördlich festgelegten Radius liegen. Liegt ein Revier an der Grenze zweier Territorien, darf die Jagd im Ergebnis auch im Territorium des angrenzenden Rudels ausgeübt werden. Ob der Abschuss eines Tieres aus dem falschen Rudel juristische Konsequenzen haben kann, ist derzeit unklar.
Das Ministerium verwendet in § 4 Abs. 2 Nr. 3 MMP-Nds. die Formulierung vom „Territorium des Wolfsrudels, dem der schadenstiftende Wolf bzw. die schadenstiftenden Wölfe wahrscheinlich angehören“. Wie sich dieser unbestimmte Begriff auswirkt, ist bislang nicht geklärt. Die Rechtsprechung wird ihn womöglich mit Leben füllen.
Die Jagd endet, wenn die nach § 3 MMP-Nds. vorgesehene Höchstzahl der Entnahmen an adulten territorialen Wölfen des Jagdjahres erreicht oder das gesamte Rudel entnommen ist – spätestens mit Ablauf des Monats Februar. Auch im Interventionsgebiet ist jede Erlegung unverzüglich anzuzeigen und die Beprobung zuzulassen. Die Kadaver sind geeignet aufzubewahren; für die Aneignung gelten dieselben Einschränkungen wie beim Schnellabschuss.
Nachtsichtgeräte
Bei der Bejagung von Wölfen ist die Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsatzgeräten nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 WaffG zulässig.
Verpflichtung zur Jagd
Unter Beachtung des Elterntierschutzes kann die oberste Jagdbehörde Anordnungen nach § 22d Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 BJagdG treffen: Sie kann die Jagd verpflichtend anordnen und bestimmen, dass ein bestimmtes Einzeltier, bestimmte Individuen eines Rudels oder ein gesamtes Rudel unabhängig von der Schonzeit zu erlegen sind – wenn dies zur Abwendung von Schäden, im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder aus sonstigen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich erscheint.
Damit wird eine Jagdpflicht etabliert. Der Jagdausübungsberechtigte ist dabei berechtigt, andere Personen mit der Jagd zu beauftragen. Wird der Anordnung keine Folge geleistet, kann die zuständige Behörde die Jagd selbst oder durch Beauftragte im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
Totfunde
Totfunde sind auch künftig unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine Pflicht des Jagdausübungsberechtigten, den Kadaver aus der Natur zu entfernen, besteht nicht. Das NLWKN kann den tot aufgefundenen Wolf untersuchen oder auf eigene Kosten an einen anderen Ort verbringen. Auch hier besteht kein Aneignungsrecht, wenn das NLWKN oder eine von ihm beauftragte Stelle den Kadaver aus Gründen der Wissenschaft benötigt.
Evaluation und weitere Maßnahmen
Die Behörde ist zur Evaluation hinsichtlich der Auswirkungen und der Wirksamkeit des Managementplans verpflichtet und kann ihn weiterentwickeln.
Nach § 6 Abs. 4 MMP-Nds. kann die Behörde, wenn die zugelassene Anzahl von Wölfen nicht entnommen wurde, weitere Maßnahmen zum Riss- und Bestandsmanagement ergreifen. Der Managementplan sieht hier insbesondere Eingriffe in die Jugendklasse vor. Im Umkehrschluss bedeutet das: Die aktuellen Regelungen lassen keinen unbegrenzten Eingriff in die Jugendklasse zu. Nur in Interventionsgebieten können vollständige Rudel und damit auch Tiere der Jugendklasse entnommen werden.
Diese Tiere zählen – ebenso wenig wie die nicht territorialen erwachsenen Wölfe – nicht auf die 27 im aktuellen Jagdjahr entnehmbaren adulten territorialen Wölfe. Das rechtfertigt aber nicht den Schluss, sie könnten unbegrenzt entnommen werden. Auch mit der Erlegung eines Jungwolfes endet die Jagd im Schnellabschussverfahren. Kommt es danach zunächst nicht zu weiteren Rissereignissen, ist keine weitere Jagd möglich. Ist der Rissverursacher etwa eine Fähe, die in der Folgezeit dem Elterntierschutz unterliegt, ist das eigentliche Problem der Rissvermeidung mitnichten gelöst – es besteht fort und kann mit jagdlichen Mitteln nicht gelöst werden, sobald sie als Elterntier geschützt ist.
Jagdliche Vorgaben außerhalb des Managementplans
Neben den Vorgaben des Managementplans sind die allgemein geltenden Vorgaben der weidgerechten Jagdausübung zu beachten. Dazu gehört nach § 4 Abs. 1 und 2 NJagdG, dass für den Jagdbezirk bzw. für die jeweilige Jagdart brauchbar geprüfte Hunde in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen müssen. Besondere Brauchbarkeitsprüfungen für die Nachsuche auf die Wildart Wolf gibt es bisher nicht.
Dennoch ist vor der Jagd sicherzustellen, dass Hunde zur Verfügung stehen, die eine Nachsuche auf den Wolf sicher durchführen können. Nach der älteren jagdlichen Literatur waren zu Zeiten der regelmäßigen Wolfsjagd nur wenige Hunde dafür tatsächlich geeignet. In Wolfsterritorien berichten Hundeführer, dass ihre Hunde bei Anwesenheit von Wölfen die Nähe zum Führer suchen und Verhaltensänderungen zeigen. Es ist daher dringend zu empfehlen, vor der Bejagung sicherzustellen, dass die vorgesehenen Nachsuche-Gespanne bereit und geeignet sind.
Gefahrenpotential verletzter Wölfe
Auf das besondere Gefahrenpotential, das von verletzten Wölfen ausgehen kann, sei ausdrücklich hingewiesen. Die Jagd findet heute aufgrund der dichten Besiedlung stets in Bereichen statt, in denen verletzte Wölfe sich Siedlungen nähern oder sie auf der Flucht durchqueren könnten. Das gilt in besonderem Maße für Bewegungsjagden, die aufgrund der hohen Fluchtgeschwindigkeit von Wölfen und der Territoriumsgrößen ein im Verhältnis zum Schwarzwild deutlich höheres Gefahrenpotential schaffen. Sichere Schüsse sind aufgrund der hohen Bewegungsgeschwindigkeit und der langen Fluchtdistanzen äußerst schwierig.
Hinzu kommt die Gefahr von Fehleinschätzungen durch unbeteiligte Dritte. Während sich Menschen kaum einem verletzten Wildschwein nähern würden, besteht bei Wölfen Verwechslungsgefahr mit Hunden. Der Fall des Hamburger Wolfes im Einkaufszentrum belegt das. Gerade Kinder könnten sich einem verletzten Wolf nähern, um ihm zu helfen – besonders bei Jungtieren. Für diese Helfer kann daraus Lebensgefahr entstehen.
Dass die Ursache für diese Gefahr durch den jeweiligen jagdlichen Schützen gesetzt worden ist, steht juristisch außer Zweifel. Die Wahrung der Anonymität der mit der Wolfsjagd befassten Jäger vermag hier nicht vor Strafe zu schützen; das Strafverfolgungsinteresse bricht das Interesse am Schutz der Identität des Jägers. Kann in einem solchen Fall nachgewiesen werden, dass die Nachsuche im Vorfeld nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgesichert war, stehen erhebliche Straftatbestände des allgemeinen Strafrechts im Raum – etwa fahrlässige Tötung und schwere Körperverletzung. Daneben drohen Schadensersatzansprüche, die je nach Situation nicht durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind, wenn zumindest bedingter Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit?
Beim bedingten Vorsatz erkennt der Täter den möglichen Erfolg – etwa den Eintritt einer Körperverletzung –, findet sich aber mit diesem möglichen Ergebnis seines Handelns ab, ohne es unmittelbar anzustreben.
Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts, vertraut aber – pflichtwidrig und unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt – darauf, dass das Ergebnis schon nicht eintreten werde („Es wird schon nichts passieren.“).
Zusammenfassung
Die Ausgestaltung des Managementplans versucht, eine pragmatische und einfach umzusetzende Regelung zur Vermeidung von Rissereignissen bereitzustellen. Die angedachten Ziele – insbesondere Rissvermeidung und Weidetierschutz – sind indes als jagdliches Ziel bereits fragwürdig. Zudem ist die jagdpraktische Umsetzung kaum möglich und die Wirksamkeit wildbiologisch nicht nachgewiesen; sie wird eher kritisch gesehen.
Die Entnahme von Einzelwölfen, die den Schadenverursacher nicht sicher erfasst, ist ethisch und rechtlich fragwürdig. Sippenhaft ist heutzutage kein probates Mittel als Reaktion auf Fehlverhalten Einzelner.
Eine Folge haben die neuen Regelungen jedoch ganz sicher: Die Jagd rückt mehr denn je in den Fokus der Öffentlichkeit, des Tierschutzes und der Juristen.
Die Auswirkungen des Managementplans und seine rechtliche Tragfähigkeit sind bislang ungeklärt. Ebenso ungeklärt ist, wie sich versehentliche Fehlabschüsse, Verwechslungen und Überschreitungen im Ergebnis auswirken und juristisch aufgearbeitet werden. Die LJN propagiert, es werde Neuland betreten und die Jägerschaft solle die ihr obliegenden Aufgaben verantwortungsvoll wahrnehmen. Darin enthalten ist das Wort Verantwortung – und die liegt allein beim Jäger. Ob die Jägerschaft dieser Aufgabe bei gehöriger Betrachtung und Abwägung der praktisch zur Verfügung stehenden Mittel und der damit verbundenen Risiken gewachsen sein wird, bleibt abzuwarten.
Für die Praxis ist jedenfalls zur Vermeidung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und der möglichen Tangierung von Straftatbeständen die strikte Einhaltung der Vorgaben des Managementplans dringend ratsam.
Und zum Schluss der Blick zurück an den Anfang: In nur 14 % der Nutztierrisse wurde ein den Anforderungen entsprechender Grundschutz überwunden. Das entspricht 94 Rissen im Monitoringjahr 2024/25. Für diese 94 Risse dürfen 27 Wölfe zuzüglich der nicht zählenden Tiere erlegt werden – dafür wurde das Landesjagdgesetz geändert, ein Managementplan aufgestellt und die Jagd in den Fokus von Tierrechtlern und Juristen gerückt.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. Juli 2026 wieder und ersetzt nicht die Lektüre des Managementplans. Maßgeblich ist die im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gegebene Fassung der Allgemeinverfügung (Nds. MBl. 312 v. 30.06.2026) sowie die jeweils geltende Fassung von BJagdG, NJagdG und DVO-NJagdG.
Autorin: Monika B. Hähn, Rechtsanwältin und Notarin, Akademische Jagdwirtin (BOKU University Wien), Justiziarin des Verbandes der Jagdaufseher Niedersachsen e.V. und der DJA Deutsche Jagdakademie.
